Die EU-Whistleblowing-Richtlinie (2019/1937) hat eine klare Struktur dafür eingeführt, wie Einzelpersonen Fehlverhalten melden können, und unterteilt den Prozess in zwei Hauptwege: interne und externe Kanäle. Interne Meldungen ermöglichen es Angestellten und Mitarbeitern, Bedenken direkt innerhalb der Organisation zu äußern - in der Regel über ein sicheres, vertrauliches System, das von einem bestimmten Team oder einem externen Anbieter verwaltet wird. Dieser Weg bietet Unternehmen die Möglichkeit, Probleme frühzeitig anzugehen, Fehlverhalten zu korrigieren und das Risiko rechtlicher oder rufschädigender Folgen zu verringern. Externe Kanäle hingegen beziehen sich auf Meldungen, die direkt an die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten benannten Behörden gerichtet werden. Dies können je nach Art des Problems Korruptionsbekämpfungsstellen, Datenschutzbehörden oder Finanzaufsichtsbehörden sein. Whistleblower können sich von Anfang an für einen der beiden Wege entscheiden, insbesondere wenn sie Vergeltungsmaßnahmen befürchten oder glauben, dass eine interne Meldung unwirksam wäre. Die Richtlinie ermutigt Unternehmen zwar, zunächst interne Meldungen zu fördern, schützt aber auch Einzelpersonen - unabhängig davon, welchen Weg sie wählen -, sofern die Informationen echt und relevant sind. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass ein klares, zugängliches internes Verfahren nicht nur eine rechtliche Anforderung ist, sondern auch ein praktischer Weg, um Vertrauen aufzubauen und die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Probleme an externe Aufsichtsgremien eskalieren.